
Was tun bei Krankeit
Natürlich wünschen wir uns alle, dass die Kinder gesund und munter sind. Aber krank sein gehört bei der Entwicklung der Kinder selbstverständlich dazu.
Kranke Kinder gehören nicht in die Einrichtung:
Im Umgang mit kranken Kindern haben wir eine große Verantwortung. Wir müssen zum einen dafür sorgen, dass die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes in der Einrichtung eingehalten werden. Zum anderen ist unser Team nicht in der Lage, neben den anderen Aufgaben auf die besonderen Bedürfnisse eines kranken Kindes hinreichend einzugehen. Zudem besteht die Gefahr, dass das Kind unter einer ansteckenden Krankheit leidet und andere hierdurch in Mitleidenschaft gezogen werden.
Wenn Ihr Kind an einer ansteckenden Krankheit leidet und trotzdem in das Kinderhaus kommt, ist die Gefahr groß, dass es andere Kinder und Mitarbeiterinnen ansteckt. Gerade bei Kleinkindern, Kindern mit einem geschwächten Immunsystem und schwanger Mitarbeiterinnen oder Müttern kann es bei einer Ansteckung zu schweren Krankheitsverläufen und Folgeschäden kommen. Das wollen wir alle nicht.
Zum Schutz aller Kinder und unserer Mitarbeiterinnen regelt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verbindlich, welche Mitwirkungspflicht sie haben, wenn Ihr Kind an einer ansteckenden Krankheit leidet. Wir möchten sie bitten, sich an die Vorgaben zu halten und verantwortungsvoll mit uns zusammenzuarbeiten. Denn nur so können wir einen bestmöglichen Gesundheitsschutz für die Kinder in unserer Einrichtung gewährleisten.
Wenn ihr Kind erkrankt ist holen sie bitte den Rat ihres Kinderarztes ein und bringen sie das Kind nicht in das Kinderhaus. Teilen sie uns mit an welcher Krankheit ihr Kind leidet, da wir bei einigen Erkrankungen verpflichtet sind das Gesundheitsamt zu verständigen. Dies hat für sie und ihr Kind keinerlei negative Folgen. Es geht lediglich darum, zu erkennen, wo eine für Kinder gefährliche Krankheit aufgetreten ist und welche Maßnahmen ergriffen werden können, um eine Ausbreitung zu verhindern. Außerdem müssen wir die anderen Eltern – selbstverständlich in anonymisierter Form – über das Auftreten der Krankheit informieren.
Medikamentengabe im Kinderhaus:
Medikamente jeder Art werden vom Personal des Kinderhauses grundsätzlich nicht verabreicht. Es besteht von Seiten des Kinderhauses keine gesetzliche Verpflichtung, Kindern Medikamente zu verabreichen.
In begründeten Ausnahmefällen (chronische Erkrankungen: z.B.: Asthma, Diabetes) können hiervon abweichende Regelungen mit den jeweiligen Eltern getroffen werden. Medikamente werden jedoch nur dann verabreicht, wenn die Eltern dem schriftlich zugestimmt haben und der Arzt das Medikament verordnet hat. Diese Verordnung muss schriftlich vorliegen. Daraus muss sich ergeben, welches Medikament dem Kind wann in welcher Menge gegeben werden muss. Handelt es sich um ein Notfallmedikament, das nicht regelmäßig, sondern wie z.B. bei Asthma nur im Notfall verabreicht werden muss, muss der Arzt auch genau beschreiben, bei welchen Symptomen das Medikament eingesetzt werden muss. Es genügt nicht das Personal mit den Medikamenten zu versorgen. Die Behandlung muss unmittelbar mit dem Arzt abgestimmt werden. Dies gilt auch für das Verhalten im Notfall.
Eine Medikamentengabe kann jedoch aus haftungstechnischen Gründen vom Personal auch verwehrt werden.